Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Firma Elektrotechnik Waldemar Müller GmbH & Co. KG

Stand: 14.08.2026

§ 1 Geltungsbereich – Vertragsgegenstand

  1. Unsere AGB gelten für die Erbringung von Bauleistungen, die Lieferung beweglicher Sachen und die Erbringung von Reparaturleistungen nach Maßgabe des zwischen uns und dem Kunden geschlossenen Vertrages.
  2. Unsere AGB gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen des Kunden unsere Leistungen vorbehaltlos ausführen.
  3. Unsere AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern, es sei denn in der jeweiligen Klausel wird eine Differenzierung vorgenommen.
  4. Für die Ausführung von Bauleistungen im Geschäftsverkehr mit Unternehmern gilt die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil B insgesamt. Soweit die VOB Teil B Regelungen zu Regelungsbereichen enthalten, die auch in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt sind, gehen die Regelungen in den VOB/B den Regelungen in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen vor. Im Übrigen werden sie durch die Regelungen in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen ergänzt.
  5. Die Regelungen in § 2 gelten nicht für Verträge mit Verbrauchern über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, die unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt (Fernabsatzverträge).
  6. Bauverträge im Sinne dieser AGB sind Verträge, die auf die Herstellung eines körperlichen Arbeitsergebnisses gerichtet sind. Sie können sich auf die Herstellung eines gesamten Gebäudes, einzelner Teile davon oder auf die Erbringung von einzelnen Leistungen oder auf Renovierungsarbeiten an bestehenden Gebäuden beziehen.
  7. Reparaturverträge im Sinne dieser AGB sind Verträge, welche die Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit einer Sache zum Gegenstand haben, sofern die Reparatur nicht in einer Bauleistung besteht, die für den Bestand des Gebäudes wesentliche Bedeutung hat. In diesem Fall handelt es sich um Bauverträge.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss – Angebotsunterlagen

  1. Die Bestellung des Kunden stellt ein bindendes Angebot dar, das wir innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch Ausführung der Arbeiten und ggf. Übergabe des Werkes bzw. Lieferung der Ware annehmen können. Vorher abgegebene Angebote oder Kostenvoranschläge durch uns sind freibleibend.
  2. Die im Rahmen der Erbringung von Bauleistungen in unseren Angeboten und/oder Kostenvoranschlägen genannten Masse stellen nur die annähernd ermittelten Werte dar. Die den Abrechnungen zugrunde zu legenden endgültigen Masse richten sich nach den durch Aufmass festzustellenden tatsächlich ausgeführten Lieferungen und Leistungen, bei Stundenlohnarbeiten nach den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden.
  3. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Maßgeblich sind die im Vertrag vereinbarten Preise. Im Falle des Abschlusses von Kaufverträgen ist der angebotene Kaufpreis bindend.
  2. Ist der Kunde Verbraucher sind Preisänderungen zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate liegen. Ändern sich danach bis zur Lieferung die Löhne oder die Materialkosten, so sind wir berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen oder den Kostensenkungen zu ändern. Der Kunde ist zum Rücktritt in diesem Fall nur berechtigt, wenn eine Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt.
  3. Ist der Kunde Unternehmer sind Preisänderungen nach folgender Maßgabe zulässig: Hat sich der Preis zum Zeitpunkt der Leistungserbringung durch eine Änderung des Marktpreises oder durch Erhöhung der von in die Leistungserbringung einbezogenen Dritten verlangten Entgelte erhöht, gilt der höhere Preis. Liegt dieser 20% oder mehr über dem vereinbarten Preis hat der Kunde das Recht vom Vertrag zurückzutreten. Dieses Recht muss unverzüglich nach Mitteilung des erhöhten Preises geltend gemacht werden.
  4. Die Gesamtvergütung (ggf. nach Abzug geleisteter Teilzahlungen) ist innerhalb von 8 Tagen nach Lieferung, bei Werkleistungen innerhalb von 8 Tagen nach Abnahme, ohne Skontoabzug zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.
  5. Im Rahmen der Erbringung von Bau- und Werkleistungen kann für in sich abgeschlossene Leistungsteile kann nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen von uns eine Abschlagszahlung in Höhe des erbrachten Leistungswertes verlangt werden.
  6. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Soweit der Besteller Unternehmer ist, ist ein Zurückbehaltungsrecht ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung des Kunden stammt aus demselben Vertragsverhältnis und ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

§ 4 Leistungszeit

  1. Sind von uns Ausführungs-, Liefer- bzw. Fertigstellungsfristen angegeben und zur Grundlage für die Auftragserteilung gemacht worden, verlängern sich solche Fristen bei Krieg, Streik, Aussperrung und Fällen höherer Gewalt auch wenn sie sich nur auf Schwierigkeiten der Materialbeschaffung beschränken, und zwar für die Dauer der Verzögerung. Dasselbe gilt wenn der Kunde etwaig bestehende Mitwirkungspflichten nicht erfüllt.
  2. Ist der Kunde Unternehmer ist – sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt – die Lieferung „ab Werk“ vereinbart.

§ 5 Haftung für Mängel

  1. Für Mängel im Rahmen von Werkverträgen gilt folgendes:a. Im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern gilt bei Mängeln im Rahmen von Bauleistungen in Abweichung zu den Regelungen in den VOB Teil B: Für die von uns gelieferten elektrischen oder mechanischen Bauteile und Apparate übernehmen wir auf die Dauer von 24 Monaten, vom Tage der Lieferung an gerechnet, eine Gewähr der Art, dass alle während dieser Zeit nachweisbar infolge fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung schadhaft oder unbrauchbar gewordene Teile nach unserer Wahl ersetzt oder instand gesetzt werden. Die Feststellung von Gewährleistungspflichten auslösenden Mängeln ist uns unverzüglich schriftlich zu melden. Sollte festgestellt werden, dass kein von uns zu verantwortender Mangel vorliegt, so wird der entstandene Aufwand, einschließlich Fahrtkosten, dem Kunden in Rechnung gestellt. Beanstandete Teile sind – sofern dies möglich ist – in unser Werk einzusenden. Bei Einsendung beanstandeter Maschinen oder Teile derselben erfolgt der Hin- und Rückversand auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Wird nachträglich durch uns festgestellt, dass es sich um Leistungen handelt, die nicht unter unsere Gewährleistungspflicht fallen, so werden die angefallenen Kosten dem Kunden in Rechnung gestellt. Für die von uns durchgeführten Nachbesserungen oder Reparaturen haften wir im gleichen Umfang wie für den Liefergegenstand, jedoch nur auf Dauer von 6 Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag der Nachbesserung.b. Für etwaige Mängel im Rahmen von Reparaturverträgen leisten wir Gewähr durch Nachbesserung. Sofern die Nachbesserung fehl schlägt, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Dies gilt auch, wenn wir die Nachbesserung ernsthaft und endgültig verweigern. Das Recht auf Rücktritt steht dem Kunden nicht zu, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.c. Mängelansprüche im Rahmen von Reparaturverträgen verjähren in einem Jahr. Dies gilt nicht, soweit es sich um Schadensersatzansprüche wegen Mängeln handelt. Für Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels gilt § 6.
  2. Für Mängel im Rahmen Kaufverträgen gilt folgendes:a. Ist der Kunde Verbraucher haften wir bei Vorliegen eines Mangels nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit sich aus Nachfolgendem keine Einschränkungen ergeben. Der Verbraucher hat offensichtliche Mängel uns gegenüber innerhalb von zwei Wochen nach Auftreten des Mangels schriftlich anzuzeigen. Erfolgt die Anzeige nicht innerhalb der vorgenannten Frist, erlöschen die Gewährleistungsrechte. Das gilt nicht, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben.b. Ist der Kunde Unternehmer, behalten wir uns bei Vorliegen eines Mangels die Wahl der Art der Nacherfüllung vor.c. Ist der Kunde Verbraucher, beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei der Lieferung neuer Sachen zwei Jahre, bei Lieferung gebrauchter Sachen ein Jahr. Die Frist beginnt mit Gefahrübergang. Dies gilt nicht, soweit es sich um Schadensersatzansprüche wegen Mängeln handelt. Für Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels gilt § 6.d. ist der Kunde Unternehmer, beträgt die Gewährleistungsfrist immer ein Jahr. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt. Dies gilt nicht, soweit es sich um Schadensersatzansprüche wegen Mängeln handelt. Für Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels gilt § 6.
  3. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunden durch uns nicht.
  4. Wir haften nur unserem Vertragspartner gegenüber, somit sind Gewährleistungsansprüche nicht abtretbar.

§ 6 Haftung für Schäden

  1. Unsere Haftung für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Kunden, Ansprüchen wegen der Verletzung von Kardinalpflichten und Ersatz von Verzugsschäden (§ 286 BGB). Insoweit haften wir für jeden Grad des Verschuldens.
  2. Der vorgenannte Haftungsausschluss gilt ebenfalls für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen.
  3. Soweit im Rahmen von Bauverträgen eine Haftung für Schäden, die nicht auf der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Kunden beruhen, für leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen ist, verjähren derartige Ansprüche innerhalb eines Jahres beginnend mit der Entstehung des Anspruches. Dies gilt nicht für Schäden aufgrund eines Mangels des hergestellten Werkes. Derartige Ansprüche verjähren in fünf Jahren.
  4. Soweit im Rahmen von Reparaturverträgen oder Kaufverträgen eine Haftung für Schäden, die nicht auf der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Auftraggebers beruhen, für leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen ist, verjähren derartige Ansprüche innerhalb eines Jahres beginnend mit der Entstehung des Anspruches, beziehungsweise bei Schadenersatzansprüchen wegen eines Mangels, ab Abnahme des Werkes. Bei Kaufverträgen tritt an die Stelle der Abnahme des Werkes die Übergabe der Sache.
  5. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

  1. Bei Verträgen mit Verbrauchern behalten wir uns das Eigentum an den von uns gelieferten Materialien bis zur vollständigen Zahlung der Vergütung bzw. des Kaufpreises vor.
  2. Ist der Kunde Unternehmer, behalten wir uns das Eigentum an den von uns gelieferten Materialien bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.
  3. Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände im Rahmen von Bauverträgen als wesentliche Bestandteile in das Grundstück/Gebäude des Kunden eingebaut, so tritt der Kunden schon jetzt die aus einer etwaigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an uns ab. Wir erklären in diesem Falle die Annahme der Abtretung.
  4. Ist der Kunde Unternehmer, tritt er uns im Rahmen von Kauf- oder Reparaturverträgen für den Fall der Weiterveräußerung/Vermietung der Vorbehaltsware schon jetzt bis zur Erfüllung aller unserer Ansprüche die ihm aus den genannten Geschäften entstehenden Forderungen gegen seine Kunden zur Sicherheit ab. Bei einer Verarbeitung der Vorbehaltsware, ihrer Umbildung oder ihrer Verbindung mit einer anderen Sache erwerben wir unmittelbar Eigentum an der hergestellten Sache. Diese gilt als Vorbehaltsware.
  5. Übersteigt der Wert der Sicherung unsere Ansprüche gegen den Kunden um mehr als 20% so haben wir auf Verlangen des Kunden uns zustehende Sicherheiten im entsprechenden Umfang freizugeben.
  6. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware hat uns der Kunde unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten; dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art. Unabhängig davon hat der Kunde bereits im Vorhinein die dritten auf die an der Ware bestehenden Rechte hinzuweisen. Ist der Kunde Unternehmer, hat er unsere Kosten einer Intervention zu tragen, soweit der Dritte nicht in der Lage ist, diese zu erstatten.

§ 8 Verjährung eigener Ansprüche

Bei Bau- oder Reparaturerträgen verjähren unsere Ansprüche auf Zahlung des Werklohns abweichend von § 195 BGB in fünf Jahren. Bezüglich des Beginns der Verjährungsfrist gilt § 199 BGB.

§ 9 Sonstiges

  1. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Kunden gegenüber uns oder einem Dritten abzugeben hat, bedürfen der Schriftform.
  2. Für diesen Vertrag gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  3. Ausschließlicher Gerichtsstand ist bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht.